Worum geht es hier ?
Abweichend von den bundesrechtlichen Regelungen in §19 BJG ist für NRW die Nachtjagd nur für Schwarzwild und Raubwild erlaubt, siehe §19 LJG NRW.
Beispiele für richtige Antworten:
- In NRW für alle außer Schwarzwild und Raubwild
Beispiele für falsche Antworten:
- Schwarzwild
- Raubwild
27. Februar 2018 um 8:17 Uhr
Hier müßte noch das Raubwild aus den falschen Antworten raus geommen werden.
3. März 2018 um 15:23 Uhr
Hallo Dirk, das verstehe ich nicht ganz, denn im §19 LHJG NRW Abs.1 Satz 6 heißt es wörtlich dass es verboten ist:
Für Raubwild besteht daher m.E. kein Nachtjagdverbot, und es ist daher eine falsche Antwort.