Worum geht es hier ?
Das hängt von der jeweiligen vertraglichen Regelung zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Jagdgast ab. Prinzipiell kann er dazu verpflichtet werden – so sieht es §12 LJG NRW vor.
Beispiele für richtige Antworten:
- Ja, auf Verlangen und in angemessenem Umfang
Beispiele für falsche Antworten:
- Nein, der Jagdgast hat mit den Kosten des Jagderlaubnisscheins bereits seinen Beitrag geleistet
- Nein, das ist gesetzlich verboten
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