Worum geht es hier ?
Die nicht jagdbaren wildlebenden Tierarten werden durch das Bundesnaturschutzgesetz geschützt. Darüber hinaus gilt die Bundesartenschutzverordnung, und in NRW das Landesnaturschutzgesetz NRW.
Achtung, Unklarheit: in manchen Quellen wird das Tierschutzgesetz als falsche Antwort auf diese Frage gewertet. M.E. handelt es such dagegen um eine richtige Antwort, denn in §1 Tierschutzgesetz steht wörtlich:
„Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“
Eine Einschränkung auf Tiere in Gefangenschaft gibt es nicht, das Gesetz gilt daher auch für wildlebende Tiere.
Beispiele für richtige Antworten:
- Bundesnaturschutzgesetz
- Bundesartenschutzverordnung
- Landesnaturschutzgesetz NRW
- Tierschutzgesetz
Beispiele für falsche Antworten:
- Durch die Durchführungsverordnung (DVO) zum Landesjagdgesetz
- Durch das BGB
- Durch die Strafprozessordnung
25. März 2023 um 11:32 Uhr
Hallo,
das Landschaftsgesetz ist m. E. historisch und durch das Landesnaturschutzgesetz NRW ersetzt worden.
26. März 2023 um 10:59 Uhr
Hallo Ralf! Danke für den Hinweis. Ich habe die Bezeichnung im Text angepasst. Der Link musste nicht geändert werden, er war in Ordnung. Grüße, Martin