Worum geht es hier ?
Bei einigen Wildarten ist die Auswilderung generell möglich oder unmöglich, bei anderen steht die Auswilderung unter dem Vorbehalt der Genehmigung der zuständigen Jagdbehörde. Das Bundesjagdgesetz und das Landesjagdgesetz NRW haben hierfür umfangreiche Regelungen, siehe auch §31 LJG NRW.
Beispiele für richtige Antworten:
- Fasane aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirkes
- Schalenwild (außer Schwarzwild) bei Genehmigung durch die oberste Jagdbehörde
- Bedrohte heimische Wildarten bei Genehmigung durch die untere Jagdbehörde
Beispiele für falsche Antworten:
- Schwarzwild
- Wildkaninchen
22. April 2018 um 12:01 Uhr
Schalenwild darf nur nach Genehmigung durch die oberste Jagdbehörde ausgesetzt werden § 31 (2) LJG-NRW
22. April 2018 um 12:22 Uhr
Danke! Ich habe die Antworten gerade entsprechend angepasst.