B-39: In welcher Zeit dürfen Wildkaninchen im befriedeten Bezirk gefangen oder getötet werden ?

Worum geht es hier ?

Auszug aus dem LJG NRW:

(4) In befriedeten Bezirken dürfen die im Sinne von Absatz 3 sachkundigen Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren sachkundige Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schusswaffen ist eine Genehmigung nach Absatz 3 Satz 3 erforderlich.

Eigentlich ist die Antwort damit klar: es darf „jederzeit“ geschehen. Gleichzeitig wird aber gesagt, dass jagdrechtliche Bestimmungen einzuhalten sind – und das heißt, dass Schonzeiten berücksichtigt werden müssen.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Jederzeit
  • Unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften

Beispiele für falsche Antworten:

  • Die Jagd im befriedeten Bereich ist nicht erlaubt

1 Kommentar

  1. Die Aussage „Jederzeit“ ist m.e. nach falsch (und so sah es auch das Land zumindest in der Prüfung 2018, falls mich meine Quellen nicht täuschen).

    Anstatt „jederzeit“ sollte in dem zietierten Absatz zusätzlich die Aussage:

    „[…] unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften […]“

    hervorgehoben werden.

    Und zu den jagdrechtliche Vorschriften gehört eben auch das Verbot von Erlegen von wild außerhalb der Jagdzeiten (§22BJagdG Abs. 1 Satz 2: „Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten)“), welche in der Verordnung über die Jagdzeiten NRW für das Kanin auf den Zeitraum 16.10 – 28.02. festgelegt sind (ausgenommen Jungkaninchen – diese tatsächlich ‚jederzeit‘) ( LJZeitVO, stand 10.6.2021: §1 Abs.1 Nr.7) .

    Es kann meiner Ansicht nach NICHT argumentiert werden, dass es sich bei der Aussage “ dürfen […] Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen“ nicht um „Jagd“ im Sinne des §22BjagdG handele, eben weil explizit darauf verwiesen wird, dass das „fangen oder töten“ nur zulässig ist unter Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften, zu denen die Vorschriften über die Schon- bzw. Jagdzeit nunmal gehören.

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