Kategorie: Sachgebiet D

D-23: Welche der genannten Tierarten dürfen in Nordrhein-Westfalen nicht gefangen werden?

Worum geht es hier ?

Per se darf ein Jäger Tierarten, die nicht im §2 des LJG NRW genannt sind weder fangen noch jagen. Es  gilt §4 der Bundesartenschutzverordnung. Und auch wenn eine Tierart prinzipiell zum jagdbaren Wild gehört, aber keine Jagdzeit hat bzw. ganzjährig geschützt ist, darf sie nicht gejagt oder gefangen werden.

Für Federwild sind darüber hinaus die sachlichen Verbote gemäß §19 BJG zu beachten. Sie schließen eine Fallenjagd von Federwild aus. Das Verbot wurde neben den genannten Fallentypen auch auf „ähnliche Einrichtungen“ erweitert, so dass es letzendlich auf ein komplettes Verbot herausläuft.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Alle Tierarten die kein Wild sind
  • Alle Wildarten die ganzjährig geschützt sind
  • Alles Federwild

Beispiele für falsche Antworten:

  • Fuchs
  • Dachs
  • Schwarzwild

D-20: Welche Wildarten genießen keine Schonzeit?

Worum geht es hier ?

Es gibt nichts, für das es nicht eine Verordnung gibt … so zum Beispiel die Landesjagdzeitenverordnung (LJZeitVO). Dort kann man die Jagdzeiten für jedes Wild in NRW nachlesen. Nur die in den „richtigen Antworten“ genannten Wildarten haben keine Schonzeiten.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Frischlinge (noch nicht einjährige Stücke)
  • Jungkaninchen
  • Jungfüchse
  • Jungdachse
  • Jungwaschbären
  • Jungmarderhunde
  • Juvenile Wildgänse

Beispiele für falsche Antworten:

  • Schwarzwild
  • Alles Federwild
  • Wildkaninchen

D-19: Wann darf in Nordrhein-Westfalen die Jagd auf den Rehbock ausgeübt werden?

Worum geht es hier ?

Die Verordnung über die Jagdzeiten regelt in NRW die Jagdzeiten für das Wild, so auch für den Rehbock. Erlaubt ist seit dem 14.03.2019 die Bejagung vom 01.Mai bis zum 31.Januar.

Gegenstand für viele Diskussionen war immer die Frage, ob auch ein Teilausschnitt aus dieser Jadzeit eine richtige Anwort darstellt, also z.B. „01. Mai – 15.Oktober“. Denn tatsächlich darf man in diese Zeit den Rehbock jagen. Auf der anderen Seite ist dies nicht exakt die Angabe, die in der Verordnung zu lesen ist.

Hier hat nun ein engagierter Leser Klarheit geschaffen, indem er genau diese Frage schriftlich beim Ministerium eingereicht hat (Danke dafür!). Die Frage wurde beantwortet, hier die wesentliche Passage aus dem Anwortschreiben:

[…] betont, der Zeitraum vom 1.5. bis zum 15.10. sei im Zeitraum vom 1.5. bis zum 31.1. vollständig mitenthalten. Daher sei auch Antwortmöglichkeit b) richtig.

Dies ist aber unzutreffend. Die Frage bezieht sich eindeutig auf § 1 I Nr.3 LJZeitVO-NRW. Richtig ist daher nur die Antwort, die dem Gesetzeswortlaut entspricht. Antwortmöglichkeit b) ist so zu verstehen, dass die Jagd auf Rehböcke ausschließlich im Zeitraum vom 1.5. bis zum 15.10. zulässig wäre.

Damit ist klar: die Frage hat nur exakt eine richtige Antwort, und zwar den in der Verordnung angegebenen Zeitraum.

Beispiele für richtige Antworten:

  • 1. Mai – 31. Januar

Beispiele für falsche Antworten:

  • 1. April – 15. Januar
  • 1. Mai – 31. Mai
  • Der Rehbock darf vom 01. Mai bis zum 15. Januar gejagt werden. Außerhalb dieser Zeiten ist die Jagd gemäß Verordnung verboten.
  • Für den Rehbock gibt es im Unterschied zur Ricke keine Einschränkungen

D-18: Ein Pächter hat eine jagdlich nutzbare Fläche von 550 ha allein gepachtet. Wie viele Jagderlaubnisscheine muss er erteilen?

Worum geht es hier ?

Wenn die Pachtfläche 300 ha übersteigt, so muss für alle darüber hinaus gehenden Blöcke von 150 ha eine Jagderlaubnis vergeben werden. So schreibt es der §12 Abs. des LJG NRW vor.

Beispiele:

600 ha
300 ha + 150 ha + 150 ha → 2 Begehungsscheine

550 ha
300 ha + 150 ha + 100 ha → 1 Begehungsschein, da nur 1x 150 ha erreicht werden

650 ha
300 ha + 150 ha + 150 ha + 50 ha → 2 Begehungsscheine, da nur 2x 150 ha erreicht werden

Beispiele für richtige Antworten:

  • Einen

Beispiele für falsche Antworten:

  • Keinen
  • Zwei

D-16: Darf der Inhaber eines Jugendjagdscheines an einer Gesellschaftsjagd teilnehmen?

Worum geht es hier ?

Ja, darf er, aber nicht als Jäger. Das ist durch §16 BJG ausdrücklich untersagt. Dennoch kann er z.B. als Treiber teilnehmen, so wie jeder andere Nicht-Jäger.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Nicht als Jäger
  • Eine Teilnahme als Treiber ist erlaubt

Beispiele für falsche Antworten:

  • Ja, da auch ein Jugendjagdschein ein Jagdschein ist
  • Jugendliche dürfen in keiner Form an einer Jagd teilnehmen