Worum geht es hier ?

Der Inhaber des Jugendjagdscheins darf die Jagd nur mit Begleitperson ausüben, siehe §16 BJG. Es handelt sich daher um eine Ordnungswidrigkeit, siehe auch Frage D-15.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Eine Ordnungswidrigkeit

Beispiele für falsche Antworten:

  • Eine Straftat