Worum geht es hier ?
Der Inhaber des Jugendjagdscheins darf die Jagd nur mit Begleitperson ausüben, siehe §16 BJG. Es handelt sich daher um eine Ordnungswidrigkeit, siehe auch Frage D-15.
Beispiele für richtige Antworten:
- Eine Ordnungswidrigkeit
Beispiele für falsche Antworten:
- Eine Straftat
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