D-56: Auf welche Wildarten ist die Jagd landesrechtlich in den Setz- und Brutzeiten zulässig?

Worum geht es hier ?

Diese Informationen stehen in der Landesjagdzeitenverordnung (LJZeitVO).

Dort werden zum einen Jungtiere ohne Schonzeit ausgewiesen, zum anderen Tierarten für die die Schonzeit ausgesetzt werden kann (Wildkaninchen, Ringeltauben und Rabenkrähen).

Aufgrund der ASP Gefahr wurde die Verordnung um §1 Abs. 3 erweitert, somit gehört auch das Schwarzwild bis 31.03.2028 zu den Wildarten die während der  Setz- und Brutzeiten gejagt werden dürfen.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Schwarzwild
  • Jungfüchse
  • Jungkaninchen
  • Jungmarderhunde
  • Jungwaschbären
  • Jungdachse
  • Frischlinge
  • Bei Aufhebung der Schonzeit auch Wildkaninchen, Ringeltauben und Rabenkrähen

Beispiele für falsche Antworten:

  • Sikawild
  • Rehwild
  • Alles Raubwild

9 Kommentare

  1. …Jungdachse wären noch zu ergänzen.

  2. Müsste nicht auch das Schwarzwild, da es ja ganzjährig bejagd werden darf, richtig sein?

  3. Und juvenile Nilgänse laut LJZeitVO §1 Punkt 21 (Mit Ausnahme der Beschränkungen in §2 Schonzeiten)?
    Danke und LG

  4. Hallo. Gehören Bisam und Nutria nicht auch dazu? Liebe Grüße

    • Admin

      28. Februar 2023 um 13:23 Uhr

      Hallo Lara! Zum Wild gehören nur die Tiere, die in §2 LJG NRW festgelegt sind. Bisam und Nutria gehören nicht dazu, sind also kein Wild im Sinne des Gesetzes. Und in der Fragestellung wird ausdrücklich nach Wildarten gefragt. Daher wären Bisam und Nutria falsche Antworten. Beste Grüße, Martin

  5. Hallo Martin, m.E. darf nach dem aktuellen §1 Abs. 3 LJZeitVO für NRW (Stand 13.12.2023) die Jagd auf Schwarzwild bis zum 31.01.2028 (statt 31.03.2023) vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Abs. 4 BJG das ganze Jahr ausgeübt werden, also unter Beachtung der Setz- und Brutzeiten. Vielen Dank für Dein Engagement.

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