Autor: Admin

D-106: Was verstehen Sie unter einem Verbissgutachten?

Worum geht es hier ?

Ein Verbissgutachten stellt fest, wie stark die Schäden durch Wildverbiss im Forst sind. Gemäß §22 LJG NRW muss die Forstbehörde zur Wahrung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden in regelmäßigem Turnus von drei bis fünf Jahren ein „Gutachten zum Einfluss des Schalenwildes auf die Verjüngung der Wälder“ (Verbissgutachten) erstellen.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Es handelt sich um ein „Gutachten zum Einfluss des Schalenwildes auf die Verjüngung der Wälder“

Beispiele für falsche Antworten:

  • Das Gutachten misst den Stress von Schwarzwild anhand des Verbisses von Jungtieren
  • Das sog. Verbeißen ist eine meldepflichtige Krankheit von Grünpflanzen
  • Das Gutachen sorgt für die Verjüngung der Wälder

D-105: Kann krankes Wild in der Schonzeit und über den Abschussplan hinaus geschossen werden?

Worum geht es hier ?

Ja, aber nur bei schweren Erkrankungen, und wenn ein Fangen und Versorgen problematisch ist. So legt es §22a BJG fest.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Ja, aber nur schwerkrankes Wild, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen

Beispiele für falsche Antworten:

  • Krankes Wild darf jederzeit geschossen werden
  • Der Abschuss ist mit Genehmigung der UJB möglich
  • Nein, innerhalb der Schonzeit darf kein Schuss fallen

D-104: Es ist verboten

Worum geht es hier ?

Dies Frage ist recht allgemein gehalten, und ist eigentlich auch keine Frage. Die Anzahl der Verbote ist so hoch, dass sie hier nicht alle aufgezählt werden können. Wer eine Übersicht bekommen möchte wirft am besten einen Blick in §19 BJG (sachliche Verbote) und sein NRW-Pendant §19 LJG NRW (sachliche Verbote).

Beispiele für richtige Antworten:

  • Auf Schalenwild mit Schrot oder Posten zu schießen, ausgenommen ist der Fangschuss
  • Auf Rehwild und gestreifte Schwarzwildfrischlinge mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
  • auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
  • mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen
  • auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;

Beispiele für falsche Antworten:

  • Wild zu erlegen
  • Wild mit der Waffe zu bedrohen

D-103: Womit muss sich der zuständige Jagdaufseher ausweisen?

Worum geht es hier ?

Ganz allgemein geht es hier um das Thema Jagdschutz, dass in §25 und §26 LJG NRW behandelt wird. Nach §25 BJG obliegt die Wahrnehmung des Jagdschutzes dem Jagdausübungsberechtigten und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern.

Führt der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz durch, so hat er sich nach §25 LJG NRW durch Vorzeigen eines Jagdschutzausweises auszuweisen. Führt dagegen ein bestätigter Jagdaufseher den Jagdschutz durch, so hat er sich nach §26 LJG NRW mit der Bescheinigung der Bestätigung auszuweisen. In beiden Fällen muss dass nur dann geschehen, wenn ihm dies aus Sicherheitsgründen zugemutet werden kann.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Der Jagdausübungsberechtigte mit dem Jagdschutzausweis
  • Der bestätigte Jagdaufseher mit einer Bescheinigung seiner Bestätigung ausweisen

Beispiele für falsche Antworten:

  • Durch den Personalausweis
  • Durch den Jagdschein
  • Er muss einen Versicherungsnachweis bei sich führen

D-102: Kann dem Inhaber des ersten Jahresjagdscheines eine entgeltliche Jagderlaubnis erteilt werden?

Worum geht es hier ?

Ja. Rein praktisch argumentiert: da der Inhaber des ersten Jahresjagdscheins noch kein Pächter werden kann (das geht erst nach 3 Jahren), kann er nur so zur einer Jagdmöglichkeit kommen – es sei denn er verfügte über einen entsprechend großen Grundbesitz.

Juristisch argumentiert legt der §12 LJG NRW den Rahmen fest, und dort wird keine entsprechende Beschränkung erwähnt.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Ja

Beispiele für falsche Antworten:

  • Nein, erst im vierten Jahr kann man Jagdgast werden

D-101: Ist ein Jagdgast zur Durchführung von Hegemaßnahmen verpflichtet?

Worum geht es hier ?

Das hängt von der jeweiligen vertraglichen Regelung zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Jagdgast ab. Prinzipiell kann er dazu verpflichtet werden – so sieht es §12 LJG NRW vor.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Ja, auf Verlangen und in angemessenem Umfang

Beispiele für falsche Antworten:

  • Nein, der Jagdgast hat mit den Kosten des Jagderlaubnisscheins bereits seinen Beitrag geleistet
  • Nein, das ist gesetzlich verboten

D-100: Darf ein Jagdscheininhaber nach der Jagd seine Kurzwaffe mit zum Schützenfest nehmen?

Worum geht es hier ?

Nein, denn die Waffe darf nur im Zusammenhang mit der Jagd geführt werden. So schreibt es §13 Waffengesetz vor:

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen […]

Darüber hinaus darf die Waffe nicht geführt werden.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Nein

Beispiele für falsche Antworten:

  • Ja, wenn sie nicht geladen ist
  • Ja

D-98: An welche Personen darf ein Jagdschein nicht erteilt werden?

Worum geht es hier ?

Die Erteilung des Jagdscheins ist mit der Berechtigung verbunden, Waffen zu erwerben und zu führen. Daher sind die Hürden recht hoch, siehe §17 BJG.

Dort werden Sachverhalte geschildert, nach denen einem Antragsteller der Jagdschein versagt werden muss (danach wird hier gefragt), und weitere Sachverhalte, bei denen der Jagdschein versagt werden kann.

Ein Beispiel für einen „kann“-Sachverhalt wäre z.B. dass der Antragsteller in den letzten 3 Jahren seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hatte, oder dass er jünger ist als 18.

Beispiele für richtige Antworten:

  • An Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind
  • An Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen
  • An Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre
  • An Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung nachweisen

Beispiele für falsche Antworten:

  • An Personen, die noch nicht 21 Jahre alt sind
  • An Personen über 70 Jahre

D-97: Welche der genannten Hühnervogelarten unterliegen nicht dem Jagdrecht?

Worum geht es hier ?

Dem Jagdrecht unterliegen in NRW nur solche Tiere, die in §2 LJG NRW stehen.  Für alle anderen gilt, dass sie nicht dem Jagdrecht unterliegen. Dabei ist zu beachten, dass das LJG NRW auch auf andere Regelungen, Gesetze und Quellen verweist, so z.B. den §2 BJG oder die Rote Liste NRW.

Der letzte Satz ist für Federwild besonders wichtig, denn beim Federwild schließt das Jagdgesetz NRW alle Tierarten ein, die im BJG stehen und darüber hinaus regelmäßig in NRW brüten (das kann man in der roten Liste nachlesen).

Achtung: wenn sich in der Liste der Antwortmöglichkeiten ein Vogel befindet, der kein Hühnervogel ist, so diesen bitte nicht ankreuzen, denn es wird ausdrücklich nur nach Hühnervögeln gefragt.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Das Haushuhn
  • Das Steinhuhn
  • Das Auerhuhn
  • Das Birkhuhn
  • Das Rackelwild
  • Das Truthuhn

Beispiele für falsche Antworten:

  • Das Rebhuhn
  • Der Fasan