Kategorie: Sachgebiet D

D-34: Sie wollen sich für Ihre Jagdwaffe (länger als 60 cm) Munition kaufen. Was benötigen Sie als Jagdscheininhaber dafür?

Worum geht es hier ?

Der Jagdschein muss vorgelegt werden. Darüber hinaus ist kein weiteres Dokument erforderlich. Auszug aus §13 Waffengesetz:

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

Achtung: beim Kauf von Munition reicht ein Tagesjagdschein aus. Nur für den Kauf einer Waffe wird ein Jahresjagdschein benötigt (vgl. Frage D-33).

Beispiele für richtige Antworten:

  • Den Jagdschein

Beispiele für falsche Antworten:

  • Eine Waffenbesitzkarte (WBK)
  • Einen Waffenschein
  • Ein polizeiliches Führungszeugnis

D-33: An welche Person darf der Jäger seinen Drilling ohne weiteres veräußern?

Worum geht es hier ?

Entweder der Inhaber muss über eine entsprechende Waffenbesitzkarte (WBK) verfügen, vgl. §10 Waffengesetz. Über diese allgemeine Regel hinaus nennt der Gesetzgeber noch weitere besondere Erlaubnistatbestände z.B. für Jäger, Waffenhändler oder Büchsenmacher.

Achtung – ein Tagesjagdschein reicht hier nicht aus ! Mit dem Tagesjagdschein kann man zwar Munition, aber keine Waffe erwerben.

Beispiele für richtige Antworten:

  • An Inhaber einer passenden WBK gemäß §10 Waffengesetz
  • An Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins
  • An Büchsenmacher oder Waffenhändler

Beispiele für falsche Antworten:

  • An Teilnehmer von Jägerkursen
  • An jeden, sofern die Vorstellung bei der Polizei vereinbart ist
  • An Personen mit einem einwandfreien polizeilichen Führungszeugnis

D-32: Sie erlegen im Weizenschlag ein Stück Schwarzwild. Bei der Bergung des Stückes entsteht im Weizen eine Schleifspur. Um welchen speziellen Schaden handelt es sich?

Worum geht es hier ?

Achtung, Falle: es liegt nahe hier auf einen Wildschaden (§29 BJG) zu tippen, tatsächlich ist es aber ein Jagdschaden (§33 BJG).

Beispiele für richtige Antworten:

  • Ein Jagdschaden

Beispiele für falsche Antworten:

  • Ein Wildschaden
  • Ein Kollateralschaden
  • Ein Verbringungsschaden

D-31: Welche der nachgenannten Zwecke dient die Jagdabgabe, die mit der Gebühr für den Jagdschein erhoben wird?

Worum geht es hier ?

Die Jagdabgabe war eine zusätzliche Abgabe zur Gebühr für den Jagdschein. Sie war recht umstritten,  und wurde mittlerweile abgeschafft. 

Der §57 des LJG NRW, der früher die Zwecke der Jagdabgabe definiert hat, verweist nun lediglich auf die „gebührenrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen“.

Kurioserweise ist die Frage dennoch Bestandteil des aktuellen offiziellen Fragenkatalogs des Ministeriums. Man kann aber aufgrund der speziellen Situation davon ausgehen, dass sie nicht mehr in der Prüfung vorkommt.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Keine – Begründung siehe oben

Beispiele für falsche Antworten:

  • Keine – Begründung siehe oben

D-30: Welche der aufgeführten Stellen nimmt in der Regel die Abrundung von Jagdbezirken vor?

Worum geht es hier ?

Es ist die untere Jagdbehörde. §5 des BJG sagt aus, dass die Abrundung stattfinden darf, und §3 des LJG NRW legt fest dass die Abrundung durch die UJB vorgenommen wird.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Die untere Jagdbehörde
  • Du UJB

Beispiele für falsche Antworten:

  • Der Jagdbeirat
  • Die oberste Jagbehörde
  • Die untere Landschaftsbehörde

D-27: Welche Wildarten sind ganzjährig mit der Jagd zu verschonen?

Worum geht es hier ?

In NRW alle sind Tierarten, die gemäß §2 LJG NRW zum Wild gehören, und für die keine Jagdzeit in der Landesjagdzeitenverordnung (LJZeitVO) festgelegt sind, von der Jagd zu verschonen. 

Achtung: Beim Federwild ist es so, dass das LJG NRW auf die Federwildarten das Bundesjagdgesetz (§2) verweist und lediglich ergänzende Regelungen  vornimmt. Mann muss also im Zweifelsfall beide Listen (LJG und BJG) von Federwild im Kopf haben, um die Frage zu beantworten.

Spezialfall Rebhuhn: Hier geht es ein wenig hin und her. Es war bis einschl. 2023 geschützt, dann für einige Monate in 2024 nicht mehr, dann wurde die Regelung bis 2027 ausgedehnt. Aktuell (13.04.2024) gehört es daher zum von der Jagd zu verschonenden Wild (richtige Antwort).

Darüber hinaus kann die Waldschnepfe seit der Änderung des LJG NRW vom März 2019 wieder bejagt werden.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Rebhuhn

Beispiele für falsche Antworten:

  • Rabenkrähen
  • Eichhörnchen
  • Frischlinge

D-26: Welcher Mehrheit bedürfen die Beschlüsse in der Jagdgenossenschaftsversammlung?

Worum geht es hier ?

Die Regelung steht in §9 BJG:

(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.

 

Beispiele für richtige Antworten:

  • der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche

Beispiele für falsche Antworten:

  • Nur der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen
  • Nur der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche
  • Der Mehrheit der Jagdgenossen