Worum geht es hier ?
In NRW alle sind Tierarten, die gemäß §2 LJG NRW zum Wild gehören, und für die keine Jagdzeit in der Landesjagdzeitenverordnung (LJZeitVO) festgelegt sind, von der Jagd zu verschonen.
Achtung: Beim Federwild ist es so, dass das LJG NRW auf die Federwildarten das Bundesjagdgesetz (§2) verweist und lediglich ergänzende Regelungen vornimmt. Mann muss also im Zweifelsfall beide Listen (LJG und BJG) von Federwild im Kopf haben, um die Frage zu beantworten.
Spezialfall Rebhuhn: Hier geht es ein wenig hin und her. Es war bis einschl. 2023 geschützt, dann für einige Monate in 2024 nicht mehr, dann wurde die Regelung bis 2027 ausgedehnt. Aktuell (13.04.2024) gehört es daher zum von der Jagd zu verschonenden Wild (richtige Antwort).
Darüber hinaus kann die Waldschnepfe seit der Änderung des LJG NRW vom März 2019 wieder bejagt werden.
Beispiele für richtige Antworten:
Beispiele für falsche Antworten:
- Rabenkrähen
- Eichhörnchen
- Frischlinge