Worum geht es hier ?
Die o.g. Regelung gilt gemäß §28a LJG NRW nur für Schalenwild.
Beispiele für richtige Antworten:
- Für Schalenwild
Beispiele für falsche Antworten:
- Für Niederwild
- Für Federwild
Die 500 Fragen mit Beispiel-Antworten
Die o.g. Regelung gilt gemäß §28a LJG NRW nur für Schalenwild.
Ja. Gemäß §8 der Tollwutverordnung sind vom generellen Verbot für freilaufende Katzen und Hund ausgenommen „Hunde, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen und die von einer Person begleitet werden, der sie zuverlässig gehorchen“.
Ja, das darf er gemäß §26 BJG.
Das Jagdrecht ist in Deutschland an Grund und Boden gebunden. Jeder Jagdausübungsberechtigte hat die Berechtigung nur nur für ein bestimmtes Revier (bzw. mehrere Reviere). Dies folgt aus §3 BJG und §1 BJG.
Abweichend von den bundesrechtlichen Regelungen in §19 BJG ist für NRW die Nachtjagd nur für Schwarzwild und Raubwild erlaubt, siehe §19 LJG NRW.
§22 LJG NRW legt zusammen mit §21 BJG fest, welche Wildarten der Abschussplanung unterliegen. Das LJG NRW legt dabei abweichend vom BJG fest, dass für Rehwild kein Abschussplan zu erstellen ist.
Siehe auch Frage D-64: Dort wird gefragt, für welches Wild ein Abschussplan zu erstellen ist.
Was genau darunter zu verstehen ist kann in §1 BJG nachgelesen werden.
Der Absatz 1 beschreibt zunächst das Jagdrecht ganz allgemein als die „ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen“.
Wer das Jagdrecht hat, hat also die Befugnis die Jagd auszuüben. Im Absatz 4 wird dann beschrieben, was konkret unter der Ausübung der Jagd zu verstehen ist:
Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild
Der Pachtvertrag bedarf der Schriftform, siehe §11 BJG.
Gemäß §3(2) BWildSchV muss die Anmeldung bei „der nach Landesrecht zuständigen Stelle“ vorgenommen werden. Und gemäß §48 LJG NRW gilt:
„Soweit im Bundesjagdgesetz, in diesem Gesetz und in Rechtsverordnungen auf Grund dieser Gesetze nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Jagdbehörde zuständige Behörde.“
Da für Beizvögel nichts anderes bestimmt ist, muss die Haltung bei der unteren Jagdbehörde angezeigt werden.
Die Antwort steht in der Anlage 1 zu §1 des Waffengesetzes. Es …
„führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt, „