Worum geht es hier ?
Den rechtlichen Rahmen für Jagd- und Schonzeiten setzt §22 des BJG. Dort heißt es wörtlich:
Die Länder können bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen.
Der §24 LGJ NRW nennt darüber hinaus noch Wildseuchenbekämpfung, die Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, die Vermeidung von übermäßigen Wildschäden sowie Wildhege als Gründe.
Beispiele für richtige Antworten:
- Störung des biologischen Gleichgewichts
- Schwere Schädigung der Landeskultur
- zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken
- Wildseuchenbekämpfung
- Vermeidung von übermäßigen Wildschäden
- Aus Gründen der Wildhege
Beispiele für falsche Antworten:
- Bei einem Notstand
- Bei Wildschäden
- Bei Diplomatenjagden