Worum geht es hier ?
Die Festlegung steht in §27 der DVO zum LJG NRW. Dort werden 300 m festgelegt.
Beispiele für richtige Antworten:
- 300 m
Beispiele für falsche Antworten:
- 200 m
- 150 m
- 400 m
Die 500 Fragen mit Beispiel-Antworten
Die Festlegung steht in §27 der DVO zum LJG NRW. Dort werden 300 m festgelegt.
Siehe auch Frage 103: Wenn der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz ausübt, muss er sich mit dem Jagdschutzausweis ausweisen. Das unterscheidet ihn vom bestätigten Jagdaufseher, der zwar auch den Jagdschutz ausübt, aber sich mit der Bescheinigung seiner Bestätigung auszuweisen hat.
So kann man es auch in §25(5) des Landesjagdgesetzes NRW nachlesen.
Eine kurze Erläuterung zur höheren Landschaftsbehörde findet man z.B. in der Wikipedia. Für NRW ist die höhere Landschaftsbehörde bei der jeweiligen Bezirksregierung angesiedelt.
Diese Frage wird im §3 BJG beantwortet:
(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.
Der Grundeigentümer ist also der Inhaber des Jagdrechts.
Im Gegensatz zu Kurzwaffen (dort wird nur ein Bedarf für 2 Waffen anerkannt) können Langwaffen unbegrenzt erworben werden. So regelt es der §13 des Waffengesetzes.
Das ergibt sich aus §11 LJG-NRW. Für die ersten 300 ha sind max. zwei Pächter zulässig, für alle vollen weiteren 150 ha je ein Pächter:
1000 = 300 + 150 + 150 + 150 + 150 + 100
Für die ersten 300 sind es zwei, für die 4 vollen 150er Bereichs insgesamt 4, und das letzte Stück von 100 ha wird nicht angerechnet. Mann kommt so auf maximal 6 Pächter.
Diese Frage ist sozusagen das Gegenstück zur Frage D-18, in der nach der minimalen Anzahl der Jagderlaubnisscheine gefragt wird.
Gemäß §26 LJG NRW können „volljährige, zuverlässige Personen, die Inhaber eines Jahresjagdscheins sind“ als Jagdaufseher bestellt werden. Es werden noch weitere Einschränkungen genannt:
(3) Die mit dem Jagdschutz beauftragten Dienstkräfte der Landesforstverwaltung, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Landwirtschaftskammer sind bestätigte Jagdaufseher. Im übrigen darf als Jagdaufseher nur bestätigt werden, wer geeignet und zuverlässig ist. Die Bestätigung bedarf der Zustimmung durch die Kreispolizeibehörde. […]
Die o.g. Dienstkräfte sind also per se bestätigte Jagdaufseher, alle anderen müssen „geeignet“ sein. Wer im Sinne des §26 LJG NRW „geeignet“ ist, wird durch einen Erlass des Umweltministeriums im in Abschnitt 5 festgelegt:
Die fachliche Eignung kann als gegeben angesehen werden, wenn Prüfungszeugnisse des Landesjagdverbandes NRW über die erfolgreiche Teilnahme an einem Jagdschutzlehrgang und an einem Fangjagdlehrgang vorgelegt und die Jagdpachtfähigkeit nachgewiesen werden.
Unterm Strich kommt also eine ganze Reihe von Bedingungen zusammen.
Das steht in der Landesjagdzeitenverordnung (LJZeitVO). Rotwild darf allgemein vom 1. August bis 31. Januar gejagt werden, Schmaltiere und Schmalspießer auch vom 1. Mai bis 31. Mai.
Was immer wieder zu Diskussionen führt, ist die Frage ob ein Teilbereicht der Jagdzeit ebenfalls eine richtige Antwort wäre, also z.B. „01. August bis 31. August“. Hier hat ein engagierter Leser direkt beim Ministerium nachgefragt (siehe Frage D-19), und die eindeutige Antwort erhalten dass ein solcher Ausschnitt aus der Jagdzeit eine falsche Antwort darstellt (Danke nochmal für die Unterstützung!).
Die Deckungssumme wird durch §17 BJG festgelegt. Keinen Jagdschein bekommen:
4.Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; […]
Daraus ergibt sich dass die Jagdhaftpflichtversicherung mindestens diese Deckungssumme haben sollte.
Der Inhaber des Jugendjagdscheins darf die Jagd nur mit Begleitperson ausüben, siehe §16 BJG. Es handelt sich daher um eine Ordnungswidrigkeit, siehe auch Frage D-15.