Kategorie: Sachgebiet D

D-45: Wie muss sich der Jagdausübungsberechtigte bei der Ausübung des Jagdschutzes ausweisen?

Worum geht es hier ?

Siehe auch Frage 103: Wenn der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz ausübt, muss er sich mit dem Jagdschutzausweis ausweisen. Das unterscheidet ihn vom bestätigten Jagdaufseher, der zwar auch den Jagdschutz ausübt, aber sich mit der Bescheinigung seiner Bestätigung auszuweisen hat.

So kann man es auch in §25(5) des Landesjagdgesetzes NRW nachlesen.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Durch den Jagdschutzausweis

Beispiele für falsche Antworten:

  • Durch den Jahresjagdschein
  • Gar nicht
  • Durch eine Ausfertigung der DVO zum Jagdgesetz NRW

D-43: Wer ist Inhaber des Jagdrechts?

Worum geht es hier ?

Diese Frage wird im §3 BJG beantwortet:

(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.

Der Grundeigentümer ist also der Inhaber des Jagdrechts.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Dem Grundeigentümer

Beispiele für falsche Antworten:

  • Dem Bezirksjäger
  • Der Landesregierung
  • Der unteren Jagdbehörde

D-41: Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk hat die Größe von 1000 ha. Wie viele Jagdpächter sind für den Jagdbezirk höchstens zulässig?

Worum geht es hier ?

Das ergibt sich aus §11 LJG-NRW. Für die ersten 300 ha sind max. zwei Pächter zulässig, für alle vollen weiteren 150 ha je ein Pächter:

1000 = 300 + 150 + 150 + 150 + 150 + 100

Für die ersten 300 sind es zwei, für die 4 vollen 150er Bereichs insgesamt 4, und das letzte Stück von 100 ha wird nicht angerechnet. Mann kommt so auf maximal 6 Pächter.

Diese Frage ist sozusagen das Gegenstück zur Frage D-18, in der nach der minimalen Anzahl der Jagderlaubnisscheine gefragt wird.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Sechs

Beispiele für falsche Antworten:

  • Fünf
  • Zwei
  • Neun

D-40: Welche Voraussetzungen müssen im Regelfall für die erstmalige Bestätigung von Jagdaufsehern vorliegen?

Worum geht es hier ?

Gemäß §26 LJG NRW können „volljährige, zuverlässige Personen, die Inhaber eines Jahresjagdscheins sind“ als Jagdaufseher bestellt werden. Es werden noch weitere Einschränkungen genannt:

(3) Die mit dem Jagdschutz beauftragten Dienstkräfte der Landesforstverwaltung, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Landwirtschaftskammer sind bestätigte Jagdaufseher. Im übrigen darf als Jagdaufseher nur bestätigt werden, wer geeignet und zuverlässig ist. Die Bestätigung bedarf der Zustimmung durch die Kreispolizeibehörde. […]

Die o.g. Dienstkräfte sind also per se bestätigte Jagdaufseher, alle anderen müssen „geeignet“ sein. Wer im Sinne des §26 LJG NRW „geeignet“ ist, wird durch einen Erlass des Umweltministeriums im in Abschnitt 5 festgelegt:

Die fachliche Eignung kann als gegeben angesehen werden, wenn Prüfungszeugnisse des Landesjagdverbandes NRW über die erfolgreiche Teilnahme an einem Jagdschutzlehrgang und an einem Fangjagdlehrgang vorgelegt und die Jagdpachtfähigkeit nachgewiesen werden.

Unterm Strich kommt also eine ganze Reihe von Bedingungen zusammen.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Volljährigkeit
  • Zuverlässigkeit
  • Besitz eine Jahresjagdscheins
  • Jagdpachtfähigkeit
  • Erfolgreiche Teilnahme an einem Jagdschutzlehrgang und an einem Fangjagdlehrgang

Beispiele für falsche Antworten:

  • Ein Schießnachweis
  • Eine Sonderversicherung für Jagdaufseher

D-39: Wann darf in Nordrhein-Westfalen die Jagd auf Rotwild ausgeübt werden?

Worum geht es hier ?

Das steht in der Landesjagdzeitenverordnung (LJZeitVO). Rotwild darf allgemein vom 1. August bis 31. Januar gejagt werden, Schmaltiere und Schmalspießer auch vom 1. Mai bis 31. Mai.

Beispiele für richtige Antworten:

  • Im Allgemeinen vom 1. August bis 31. Januar
  • Schmaltiere und Schmalspießer auch vom 1. Mai bis 31. Mai

Beispiele für falsche Antworten:

  • vom 1. Mai bis 15. Januar
  • vom 16. Oktober bis 31. Dezember
  • nur am 17. September

Was immer wieder zu Diskussionen führt, ist die Frage ob ein Teilbereicht der Jagdzeit ebenfalls eine richtige Antwort wäre, also z.B. „01. August bis 31. August“. Hier hat ein engagierter Leser direkt beim Ministerium nachgefragt (siehe Frage D-19), und die eindeutige Antwort erhalten dass ein solcher Ausschnitt aus der Jagdzeit eine falsche Antwort darstellt (Danke nochmal für die Unterstützung!).

D-38: Über welche Deckungssummen muss die Jagdhaftpflichtversicherung mindestens verfügen?

Worum geht es hier ?

Die Deckungssumme wird durch §17 BJG festgelegt. Keinen Jagdschein bekommen:

4.Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; […]

Daraus ergibt sich dass die Jagdhaftpflichtversicherung mindestens diese Deckungssumme haben sollte.

Beispiele für richtige Antworten:

  • fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden

Beispiele für falsche Antworten:

  • fünfhunderttausend Euro für Sachschäden und fünfzigtausend Euro für Personenschäden
  • achthunderttausend Euro für Personenschäden und achtzigtausend Euro für Sachschäden
  • einhunderttausend Euro für Personenschäden und zehntausend Euro für Sachschäden